Bürgerstiftung Kirrweiler vom 25. Oktober 2012 (ergänzte Fassung lt. Finanzamt Landau bezüglich Ergänzung des § 8 um Satz 8 vom 20.05.2015)
Präambel
Die Bürgerstiftung Kirrweiler ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bürgerinnen und Bürgern für Kirrweiler. Ihr Anliegen ist, Bürgerinnen und Bürgern und juristischen Personen neue Möglichkeiten für die Gestaltung des Gemeinwesens zu bieten.
Sie führt Menschen zusammen, die sich als Stifter, Spender und/oder ehrenamtlich engagierte Bürger für eine sozial ausgewogene, friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg. Ihr Engagement basiert auf humanen Werten, wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität, Demokratie und staatsbürgerliches Bewusstsein, die in der Verfassung niedergelegt sind.
Sie will nicht Pflichtaufgaben des Staates oder der Kommune ersetzen, sondern sieht ihr Engagement als Teil einer gemeinsamen Anstrengung zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen in Kirrweiler. Sie will mit eigenen, aber auch durch die Förderung anderer Projekte, Impulse zu einem lebendigen Gemeinwesen geben.
Dieses Anliegen der Bürgerstiftung wird durch Zustiftungen, Spenden und ehrenamtliche Mitarbeit verwirklicht.
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung Kirrweiler”
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Bürgerstiftung Pfalz und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
in Kirrweiler und Umgebung.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO).
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem im Treuhandvertrag/Errichtungserklärung festgelegten Grundvermögen ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist seinem Wert nach ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zwecke können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Zuwendungen anzunehmen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Treuhandverwaltung
(1) Die Bürgerstiftung Pfalz ist als Treuhänderin für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 der Satzung zuständig und verwaltet das Stiftungsvermögen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie hat dieses Stiftungsvermögen als Sondervermögen von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und bestmöglich anzulegen.
(2) Die Bürgerstiftung Pfalz hat jährlich auf den 31. Dezember Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit, die Mittelverwendung sowie die Anlageform des Sondervermögens abzulegen. Dabei ist es der Treuhänderin gestattet, die Prüfung des Sondervermögens durch einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, der die Bürgerstiftung Pfalz im Übrigen prüft. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt die Treuhänderin für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§ 5 Stiftungsorganisation
Organe der Bürgerstiftung Kirrweiler sind der Vorstand und der Stifterrat.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand bestimmt über die Verwendung der Erträge der unselbständi-gen Stiftung. Es ist das entscheidende Gremium der Stiftung. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederberufung ist möglich. Die Wahl erfolgt durch den Stifterrat. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischen, sozialen oder fachbezogenen Engagements in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Satzung beizufügen ist.
(7) Vorsitzende/r und Stellvertreter/in können zu ihrer Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a. Erstellen eines Jahresberichtes
b. Betreuung und Koordination der operativen Aufgaben der Stiftung
c. Einladung des Vorstandes zu den Sitzungen
d. Entgegennahme des Jahresberichtes des Stiftungsträgers über Vermögensverwaltung und Jahresrechnung
e. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
§ 8 Der Stifterrat
(1) Der Stifterrat besteht aus den Stiftern, Zustifterinnen und Zustiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 250,00 € zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Er kann auf Vorschlag des Vorstandes oder des Stifterrates um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange von Kirrweiler verdient gemacht haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterrat ist freiwillig.
(2) Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und solange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in den Stifterrat bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen über 1.000,00 € kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterrat angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Die Zugehörigkeit zum Stifterrat richtet sich nach der Höhe des Zustiftungsbetrages. Sie beträgt mindestens 3 Jahre und verlängert sich pro zusätzlich gestiftete 250,00 € um jeweils 3 Jahre. Personen, die der Stiftung 2.500,00 € und mehr zugewendet haben, gehören dem Stifterrat auf Lebenszeit an.
(5) Sind Fachausschüsse eingerichtet worden, können ihre Mitglieder, soweit sie nicht Stimmrecht haben, mit beratender Stimme an den Treffen des Stifterrates teilnehmen.
(6) Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10% der Stifterinnen und Stifter, mindestens aber zehn Personen, dieses gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Stifterrat ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifterinnen und Stifter beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Stifterrat aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(7) Der Zuständigkeit des Stifterrats unterliegen die Wahl des Vorstandes, die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.
(8) Die Mitglieder der Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat) sowie die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung
§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
(1) Satzungsänderungen der Stiftung kann der Stifterrat beschließen, wenn aufgrund geänderter Umstände die Zweckerfüllung in der bestehenden Form nur schwer zu verwirklichen ist. Der neue oder erweiterte Zweck muss ebenfalls gemeinnützig sein und mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Der Stifterrat kann nach einstimmigem Votum die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände eine Zweckverwirklichung nicht mehr zulassen.
§ 10 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
Unsere Bürgerstiftung ist auf eine breite Unterstützung möglichst vieler Bürger, und Bürgerinnen, Freunde der Gemeinde sowie der Unternehmen vor Ort angewiesen.
Falls Sie spenden möchten oder über eine Zustiftung nachdenken, dann einfach anrufen oder das Kontaktformular ausfüllen, wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.